Top-Dreh
 

AGB

1. Geltung der AGBs
Für sämtliche von uns abgeschlossene Rechtsgeschäfte und Verträge gelten ausschließlich unsere AGBs, auch wenn unser Auftragsgeber oder Vertragspartner (auch Käufer, Kunde, Empfänger genannt) diesen widersprechen oder sich auf andere Bedingungen bezogen haben. An abweichende AGBs des Kunden sind wir nur dann gebunden, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Spätestens mit der Annahme unserer ersten Lieferung erkennt der Kunde unsere AGBs an, auch wenn er sich bei Vertragsabschluss auf seine AGBs bezogen hat und wir diesen nicht widersprochen haben. Rein fürsorglich widersprechen wir den AGBs unserer Auftragsgeber, soweit diese im Widerspruch zu unseren AGBs stehen.

2. Preis und Auftrag
Jedes unserer Angebote erfolgt in allen Punkten freibleibend. Unser Preisangebot basiert auf den geltenden Tagespreisen für Rohmaterial und Arbeitsaufwand. Eine Erhöhung von Materialpreisen oder Lohnkosten aufgrund tarifrechtlicher Vereinbarungen nach Festlegung des Preises, aber vor Berechnung der Lieferung berechtigen uns, die hieraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Erteilte Aufträge bedürfen zur Begründung ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Annahme. Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Auftrages von uns abgelehnt werden. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Auftragsbestätigung auf die Richtigkeit ihres sachlichen Inhalts zu prüfen. Wenn der Käufer nicht innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang unserer Auftragsbestätigung Einspruch erhebt, betrachten wir dies als Anerkennung und Vertragsgrundlage. Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

3. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch der künftigen aus der Geschäftsverbindung sich ergebenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auch für den Fall, dass der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist, verbleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Weiterveräußerung der gelieferten Ware, die nur im Wege des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zulässig ist, tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Veräußerungsvertrag bis zum Eingang aller Zahlungen seines Käufers aus dem ersten Vertrag an uns ab. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i. S. von § 950 BGB. ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Eigentumsvorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden noch offenen Forderungen um mehr als 25% übersteigt.

4. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zielüberschreitung fordern wir - ohne dass es einer Mahnung bedarf - Verzugszinsen, die 5% über dem jeweiligen Zinssatz der Landeszentralbank liegen; mindesten jedoch in Höhe von 5% des Rechnungsbetrags. Bei neuen Verbindungen oder in besonders gelagerten Fällen behalten wir uns vor, Vorauszahlung zu verlangen. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an, Wechsel werden nicht angenommen. Wir behalten uns vor, alle Forderungen sofort fälligzustellen, und/oder Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen oder sich dieser im Zahlungsverzug befindet. Zur Aufrechnung oder zur Einbehaltung von Zahlungen ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Auch Mängelrügen berechtigen nicht zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.

5. Verpackung
Im Preis ist nur die einfache Verpackung der Erzeugnisse enthalten. Wird vom Kunden besondere Verpackung gewünscht, so wird diese zu Selbstkosten berechnet.

6. Lieferzeit
Die von uns genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden. Bei Nichteinhaltung einer von uns ausdrücklich schriftlich zugesagten Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung dieser Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer oder einem seiner leitenden Angestellten wird Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen. Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf seitens des Unternehmers oder eines seiner Lieferanten verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Vorlieferanten, so können sowohl der Verkäufer wie der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um 3 Monate überschritten ist.

7. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Binzen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereit vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Mehr- oder Minderlieferungen sind uns bis zu 10 % der Bestellmenge gestattet und werden anteilsmäßig zum vereinbarten Rechnungspreis verrechnet. Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

8. Mängelrüge
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen unverzüglich bekannt gegeben werden. Versteckte Mängel der Ware müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Lieferung schriftlich gerügt werden. Andernfalls gilt die Ware als mangelfrei angenommen. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Die Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.

9. Gewährleistung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir zunächst unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle des Fehlschlags der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung steht dem Käufer nach seiner Wahl ein Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungspflicht neu zu laufen.

10. Haftung
Wir haften grundsätzlich nicht für unsachgemäße Verwendung unserer Produkte. Der Käufer trägt die Verantwortung dafür, dass er die Zweckmäßigkeit der von ihm bestellten Ware aufgrund einer Musterverarbeitung für die geplante Verwendung festgestellt hat. Auf besondere Gefahren bei der geplanten Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Ware hat der Käufer uns aufmerksam zu machen. Für Schwierigkeiten und Schäden bei der Verarbeitung der gelieferten Ware, die durch ungenügende Vorprüfung oder vom Käufer gewünschte Änderung eines Faktors in der Verarbeitung entstehen, haften wir nur, falls uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung. sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Angestellten. Unsere Haftung ist weiter beschränkt auf den Wert unserer Lieferung und Leistung. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Produkthaftpflicht-Versicherung lehnen wir ab.

11. Eigentumsrecht
Die von uns hergestellten Zeichnungen, Kurven, Werkzeuge und Sonderwerkzeuge sowie andere für den Produktionsprozess notwendigen Unterlagen und Hilfsmittel bleiben unser unveräußerliches Eigentum. auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Produktionsmittel bewahren wir 1,5 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer jeweils letztmaligen Verwendung für eine Lieferung, auf.

12. Lagerung und Abruflieferplan
Befindet sich der Abnehmer im Annahmeverzug, so haften wir für Schäden, die trotz Beachtung zumutbarer Sorgfalt entstehen, nicht. Wir sind auch nicht zu einer Versicherung lagernder Ware verpflichtet. Die Lagerfrist ist grundsätzlich auf 2 Monate befristet. Im Falle von Abrufaufträgen verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme der gesamten Menge innerhalb von 6 Monaten. Für den Fall verspäteter Abnahme berechnen wir pauschale Lagerkosten in Höhe von 2 % der Auftragssumme pro Monat.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand wird Lörrach vereinbart. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist diese beim Amtsgericht Lörrach zu erheben. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir die von uns gelieferten Waren in unserer Werbung als Leistungsnachweis verwenden.

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand 07.05.2018/TOP-Dreh GmbH/A.Boos

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